Verfassungsrechtler warnt vor verzögerter Vereidigung neuer Minister

21. Juli 2026

Politik - aktuelle Fakten und Einordnung

Politik – Sommerpause: Ministervereidigung

() – Eine Vereidigung eines neuen Bundesministers erst nach Ende der parlamentarischen Sommerpause ist rechtlich fragwürdig. Das sagte der Verfassungsrechtler Stefan Pieper von der Universität Münster dem „Tagesspiegel“.

Finde eine Regierungsumbildung in der parlamentarischen Sommerpause statt, sei eine sofortige Vereidigung nur möglich, wenn der Bundestag in einer Sondersitzung zusammentrete, so Pieper. Werden neue Minister nicht sofort vereidigt, werde in der Literatur vertreten, dass sie ihre Amtsgeschäfte nicht ausüben dürften, bevor sie nicht nach dem Ende der Sommerpause vor dem Parlament vereidigt seien.

Ein Szenario, wonach Bundesminister zunächst nur vom Bundespräsidenten ernannt, aber erst im September im Bundestag vereidigt werden sollen, sei „nicht ganz unproblematisch“, sagte Pieper, der von 2004 bis 2025 das Referat Verfassung und Recht im Bundespräsidialamt leitete und Justiziar des Bundespräsidenten war.

Nach dem Grundgesetz werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt. Insoweit ließe sich bei einer Regierungsumbildung selbstverständlich die Ernennung und Entlassung der fraglichen Ministerkandidaten durch den Bundespräsidenten vornehmen, sagte Pieper. Die Ernennung sei konstitutiv, damit beginne das Amt. Nach Art. 64 Abs. 2 GG leisteten die Bundesminister bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den Amtseid. Der Zeitpunkt sei da eindeutig festgelegt: bei der Amtsübernahme. Dem entspreche die Staatspraxis dadurch, dass unmittelbar nach der Ernennung die Vereidigung im Bundestag stattfinde.

Amtshandlungen, die sie vornehmen, seien zwar nicht ungültig, weil der Amtseid keine konstitutive Wirkung habe, sondern nur die Ernennung, sagte Pieper. Die Ausübung des Amtes vor der Vereidigung werde als unzulässig angesehen. Ausgenommen hiervon seien nur Fälle, in denen ein Minister, der schon im Kabinett sitze, ein anderes Ressort übernehme.

Eine kommissarische Amtswahrnehmung sei vom Grundgesetz eigentlich nicht vorgesehen, sagte Pieper. Man könne aber daran denken, mit der Geschäftsführung eines Ressorts die bisherigen Amtsinhaber zu beauftragen. Zudem gebe es die Möglichkeit einer gegenseitigen Vertretung nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung.

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Kabinett Merz (Archiv)

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Welche neuen Fakten, Entscheidungen oder Änderungen nennt der Artikel?

  • Eine Vereidigung neuer Bundesminister erst nach Ende der parlamentarischen Sommerpause sei rechtlich fragwürdig; bei einer Regierungsumbildung sei eine sofortige Vereidigung nur möglich, wenn der Bundestag in einer Sondersitzung zusammentritt
  • Ohne sofortige Vereidigung werde in der Literatur vertreten, dass neue Minister ihre Amtsgeschäfte vor der Vereidigung nach der Sommerpause nicht ausüben dürften
  • Amtshandlungen vor der Vereidigung seien zwar nicht ungültig, aber die Amtsausübung vor dem Eid werde als unzulässig angesehen; Ausnahmen gelte nur etwa beim Ressortwechsel innerhalb bereits im Kabinett sitzender Minister

Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?

  • Betroffen sind neu ernannte Bundesminister bei einer Regierungsumbildung während der parlamentarischen Sommerpause; als Zeitfrage betrifft es den Zeitraum bis zum Ende der Sommerpause und die mögliche sofortige Vereidigung in einer Sondersitzung des Bundestags, andernfalls gilt in der Literatur, dass Amtsgeschäfte vor der Vereidigung im Bundestag unzulässig sein könnten bzw. als rechtlich fragwürdig eingeordnet werden
  • Betroffen sind Bundespräsident und Bundestag: Ernennung/Entlassung der Minister durch den Bundespräsidenten wäre sofort möglich, während der Amtseid der Bundesminister gemäß Art. 64 Abs. 2 GG vor dem Bundestag bei der Amtsübernahme zu leisten ist, typischerweise unmittelbar nach der Ernennung; Amtshandlungen vor dem Eid gelten zwar nicht als ungültig, aber die Ausübung vor der Vereidigung wird grundsätzlich als unzulässig angesehen (mit engen Ausnahmen)
  • Potenziell betroffen ist die Verwaltungspraxis im Ressortübergang, falls keine sofortige Vereidigung erfolgt; möglich wären kommissarische Geschäftsführung/Beauftragung der bisherigen Amtsinhaber oder gegenseitige Vertretung nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung, allerdings wird kommissarische Amtswahrnehmung vom Grundgesetz eigentlich nicht vorgesehen

Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?

  • Rechtliche Frage nach der sofortigen Ausübung durch neue Bundesminister vor Vereidigung nach Ende der parlamentarischen Sommerpause, da in der Literatur vertreten wird, dass Amtsgeschäfte vor der Vereidigung im Bundestag nicht zulässig seien
  • Verfassungsrechtlicher Ablauf nach Grundgesetz: Ernennung durch Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers ist konstitutiv, Amtseid leisten Bundesminister bei Amtsübernahme vor dem Bundestag; Staatspraxis sieht daher direkte Vereidigung im Bundestag nach der Ernennung vor
  • Hintergrund/Absicherung: Amtshandlungen vor Vereidigung seien zwar nicht automatisch nichtig, Ausübung vor dem Eid wird jedoch als unzulässig angesehen; mögliche Ausnahmen wären Fälle der Ressortübernahme durch bereits vereidigte/amtierende Minister sowie organisatorische Lösungen wie Geschäftsführung/Vertretung nach Geschäftsordnung

Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?

  • Die rechtliche Lage zu einer Regierungsumbildung wird geprüft, insbesondere ob eine sofortige Vereidigung neuer Bundesminister wegen Sondersitzung des Bundestags möglich ist
  • Gegebenenfalls sollen neue Minister nach der Ernennung durch den Bundespräsidenten ihre Amtsgeschäfte erst nach der Vereidigung im Bundestag übernehmen
  • Falls eine sofortige Vereidigung nicht erfolgt, kommt eine kommissarische/geschäftsführende Lösung in Betracht, etwa die Beauftragung der bisherigen Amtsinhaber oder eine gegenseitige Vertretung nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung
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