NRW beschließt Landesantidiskriminierungsgesetz

16. Juli 2026

Nordrhein-Westfalen - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung

Politik in : Antidiskriminierungsgesetz

() – Nordrhein-Westfalen hat an diesem Donnerstag ein eigenes Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) beschlossen. Das Gesetz soll Menschen vor Benachteiligung durch staatliche Stellen schützen und Betroffenen bessere Rechte einräumen.

Die stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Fraktion, Gönül Eglence, erklärte, viele Menschen in NRW erlebten noch immer Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Religion, Hautfarbe, Herkunft, Behinderung oder sexuellen Orientierung.

Das neue Gesetz solle dafür sensibilisieren, Diskriminierung stoppen und den Betroffenen helfen, für ihre Gleichbehandlung einzutreten. Vorgesehen ist unter anderem die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle, die vertraulich und niedrigschwellig Konflikte klären soll.

Der integrationspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Peter Blumenrath, betonte, das Gesetz müsse rechtssicher und praxistauglich sein.

Man habe Anregungen aus einer Sachverständigenanhörung aufgenommen und einen klar definierten Anwendungsbereich sowie einen geschlossenen Katalog geschützter Merkmale geschaffen. Klargestellt wurde demnach, dass das Gesetz nicht für Polizeibeamte im Rahmen der Strafverfolgung oder im Auftrag von Gerichten gilt.

Eine Evaluation der Auswirkungen ist bis 2030 vorgesehen.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Landtag Nordrhein-Westfalen (Archiv)

Vier Bürgerfragen. Klare Antworten.

Welche neuen Fakten, Entscheidungen oder Änderungen nennt der Artikel?

  • Nordrhein-Westfalen hat am Donnerstag ein eigenes Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) beschlossen, das Menschen vor Benachteiligung durch staatliche Stellen schützen und Betroffenen bessere Rechte einräumen soll
  • Vorgesehen ist die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle zur niedrigschwelligen, vertraulichen Klärung von Konflikten
  • Der Anwendungsbereich wurde klar definiert und ein Katalog geschützter Merkmale festgelegt; das Gesetz gilt ausdrücklich nicht für Polizeibeamte im Rahmen der Strafverfolgung oder im Auftrag von Gerichten, außerdem ist eine Evaluation der Auswirkungen bis 2030 vorgesehen

Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?

  • Nordrhein-Westfalen: Landesantidiskriminierungsgesetz schützt Menschen vor Benachteiligung durch staatliche Stellen; betroffen sind u.a. wegen Geschlecht, Religion, Hautfarbe, Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung; Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle zur vertraulichen, niedrigschwelligen Konfliktklärung
  • Ausschluss: gilt nicht für Polizeibeamte im Rahmen der Strafverfolgung oder im Auftrag von Gerichten
  • Zeitraum/Ziel: Evaluation der Auswirkungen bis 2030 vorgesehen

Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?

  • Beschluss eines Landesantidiskriminierungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen zur Schutz von Menschen vor Benachteiligung durch staatliche Stellen und zur Stärkung von Rechten Betroffener
  • Weiterhin erlebte Diskriminierung in NRW wegen Geschlecht, Religion, Hautfarbe, Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung als Hintergrund und Anlass
  • Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle als Auslöser zur niedrigschwelligen, vertraulichen Klärung von Konflikten sowie Begrenzung des Anwendungsbereichs (nicht für Polizeibeamte bei Strafverfolgung oder im Auftrag von Gerichten) und geplante Evaluation bis 2030

Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?

  • Nordrhein-Westfalen hat ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) beschlossen, das Menschen vor Benachteiligung durch staatliche Stellen schützen und Betroffenen bessere Rechte einräumen soll
  • Die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle soll vorgesehen werden, die vertraulich und niedrigschwellig Konflikte klärt
  • Eine Evaluation der Auswirkungen des Gesetzes ist bis 2030 vorgesehen
Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH