Frankreichs Nationalversammlung billigt Sterbehilfegesetz
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Frankreich: Gesetzesentwurf zu Sterbehilfe beschlossen
Paris () – Die französische Nationalversammlung hat nach jahrelangen Debatten und mehrfachen Änderungen einem Gesetz zur Sterbehilfe unter strengen Auflagen zugestimmt. Mit 291 zu 241 Stimmen billigten am Mittwoch die Abgeordneten den Entwurf, der zuvor mehrfach in der zweiten Parlamentskammer gescheitert war.
Premierminister Sébastien Lecornu will nun Teile des Gesetzes dem Verfassungsrat vorlegen, bevor es endgültig in Kraft treten kann. Vorgesehen ist die Sterbehilfe für volljährige Franzosen, die an einer „schweren, unheilbaren und lebensbedrohlichen“ Krankheit in einem „fortgeschrittenen oder terminalen Stadium“ leiden. Die Erkrankung muss mit ständigen, unerträglichen oder therapieresistenten körperlichen oder psychischen Schmerzen verbunden sein.
Der Patient muss seinen Wunsch gegenüber einem Arzt frei äußern. Dieser entscheidet dann nach einer Beratung innerhalb von 15 Tagen. Nach einer zweitägigen Bedenkzeit müsste der Patient das tödliche Mittel selbst verabreichen. Nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, darf ein Arzt oder eine Pflegekraft dies übernehmen. Die Entscheidung des Patienten muss am Tag des Eingriffs erneut vom Arzt bestätigt werden.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Französische Nationalversammlung (Archiv) |
Vier Bürgerfragen. Klare Antworten.
Welche neuen Fakten, Entscheidungen oder Änderungen nennt der Artikel?
- Die französische Nationalversammlung hat einem Gesetz zur Sterbehilfe nach jahrelangen Debatten mit 291 zu 241 Stimmen zugestimmt
- Teile des Gesetzes sollen vom Premierminister Sébastien Lecornu vor dem endgültigen Inkrafttreten dem Verfassungsrat vorgelegt werden
- Sterbehilfe ist für volljährige Personen mit schweren, unheilbaren und lebensbedrohlichen Erkrankungen im fortgeschrittenen oder terminalen Stadium vorgesehen; der Patient muss den Wunsch frei äußern und das tödliche Mittel grundsätzlich selbst verabreichen, sofern er dazu nicht in der Lage ist, übernimmt dies ausnahmsweise Arzt oder Pflegekraft
Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?
- Frankreich: Volljährige Patienten mit schwerer, unheilbarer und lebensbedrohlicher Krankheit im fortgeschrittenen oder terminalen Stadium mit ständigen, unerträglichen oder therapieresistenten körperlichen oder psychischen Schmerzen; landesweites Gesetzgebungsverfahren mit Abstimmung in der französischen Nationalversammlung
- Zielgruppen/Verfahren: freier, vom Patienten geäußerter Wunsch gegenüber einem Arzt; ärztliche Entscheidung nach Beratung innerhalb von 15 Tagen; zweitägige Bedenkzeit, danach Verabreichung des tödlichen Mittels durch den Patienten, sofern nicht selbst nicht möglich (dann durch Arzt oder Pflegekraft)
- Zahlen/Zeiträume: Zustimmung mit 291 zu 241 Stimmen; Prüfung durch den Verfassungsrat vor endgültigem Inkrafttreten; ärztliche Bestätigung der Entscheidung am Tag des Eingriffs erneut
Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?
- jahrelange Debatten und mehrfach gescheiterte Gesetzesfassung in der zweiten Parlamentskammer; nach Änderungen schließlich Zustimmung in der französischen Nationalversammlung mit 291 zu 241 Stimmen
- Regelungsrahmen für Sterbehilfe unter strengen Auflagen bei volljährigen Betroffenen mit schweren, unheilbaren und lebensbedrohlichen Erkrankungen im fortgeschrittenen oder terminalen Stadium sowie anhaltenden oder therapieresistenten körperlichen oder psychischen Schmerzen
- Vorgehen mit freiem Patientenwunsch gegenüber einem Arzt, Beratung innerhalb von 15 Tagen, zweitägiger Bedenkzeit, erneuter ärztlicher Bestätigung am Tag des Eingriffs und grundsätzlich Selbstverabreichung des Mittels nur wenn nicht möglich durch Arzt oder Pflegekraft
Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?
- Premierminister Sébastien Lecornu legt Teile des Sterbehilfe-Gesetzes dem Verfassungsrat zur Prüfung vor, bevor es endgültig in Kraft treten kann
- Das Gesetz sieht ein Verfahren vor, bei dem der Arzt nach Beratung innerhalb von 15 Tagen entscheidet und der Patient nach zweitägiger Bedenkzeit das tödliche Mittel selbst verabreicht, außer wenn er dazu nicht in der Lage ist
- Die Entscheidung des Patienten muss am Tag des Eingriffs erneut vom Arzt bestätigt werden
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